Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese vom ADM Arbeitskreis Deutscher Marktforschungs-Institute e.V. empfohlenen Geschäftsbedingungen entsprechen den Forderungen des von der ICC (International Chamber of Commerce) und der E.S.O.M.A.R. (European Society for Opinion and Marketing Research) herausgegebenen "Internationalen Kodex für die Praxis der Markt und Sozialforschung".

§ 1

IMIG übt seine Tätigkeit im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den anerkannten Regeln des Berufsstandes aus.

§ 2

Das Institut unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungsgesichtspunkte sowie das geforderte Honorar und der Zeitbedarf für die Untersuchung angegeben werden.

Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlags hinausgehen und hat der Interessent den Angebotsumfang nicht bestimmt, so teilt das Institut vor Abgabe des Angebotes mit, in welchem Umfang es die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen, wie z.B. Fragebogenentwürfe oder Explorationsleitfäden, für erforderlich hält und welches Honorar hierfür zu zahlen ist. Es kann das angegebene Honorar verlangen, wenn der Interessent nicht widersprochen hat und das Institut hierauf vorher ausdrücklich hingewiesen hat.
Die Kosten für Besprechungen außerhalb des Sitzes des Instituts sind zu ersetzen, wenn der Interessent vorher darauf hingewiesen worden ist.

§ 3

Das im Untersuchungsvorschlag genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle vom Institut im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen. Es schließt die Lieferung von drei Berichtsexemplaren in deutscher Sprache ein.
Für die Erfüllung von Sonderwünschen des Auftraggebers, für die Lieferung zusätzlicher Berichtsexemplare, für die Erstellung von Übersetzungen der Untersuchungsberichte sowie für die Erstellung von Vor oder Zwischenberichten kann das Institut das vereinbarte Honorar beanspruchen.
Entstehen nach Vertragsabschluß durch Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers Mehrkosten, kann das Institut diese berechnen. Das gilt auch, wenn solche Mehrkosten auf anderen Gründen beruhen, sofern diese bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren.
Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen darüber hinaus einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

§ 4

Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann das Institut in der Regeln nicht gewähren.
Soweit in begründeten Ausnahmefällen Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.

§ 5

Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder zu diesem Zweck vervielfältigt, gedruckt oder in Informations und Dokumentationssystemen gespeichert und verarbeitet werden.

§ 6

Das Eigentums und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material-Datenträger wie z.B. Fragebogen, Lochkarten und Magnetbänder - liegt beim Institut.
Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

§ 7

Der Auftraggeber kann mit dem Institut vereinbaren, dass er einen gedoppelten Datensatz gegen Honorar erhält.

§ 8

Der Auftraggeber hat das Recht, in den Geschäftsräumen des Instituts die Original-Erhebungsunterlagen einzusehen. Die Anonymität der Informanten darf dabei jedoch nicht verletzt werden.
Wenn Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

§ 9

Das Institut ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichtes aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.

§ 10

Das Institut ist verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden.
Die gewonnenen Ergebnisse stehen - wenn nichts anderes vereinbart wird - nur dem jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung.

§ 11

Das Institut gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und Auswertung der Untersuchung. Beanstandungen können nur auf schuldhafte Verletzung der dem Institut obliegenden Sorgfaltspflicht gestützt werden.
Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die das Institut zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, wie die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist. Sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Rücktritt auch insoweit. Ein eventueller Verzugsschaden ist nicht zu ersetzen. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Verzuges gilt die gesetzliche Regelung.
Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Wenn die Nachbesserung nicht möglich oder binnen angemessener Frist nicht ordnungsgemäß beendet ist, kann er den Vergütungsanspruch entsprechend mindern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Fall der Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt die gesetzliche Regelung.
Das Institut haftet nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen. Im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schäden.

§ 12

Der Auftraggeber haftet für alle mittelbaren oder unmittelbaren, auch unverschuldeten Schäden, die dem Institut oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Produkte entstehen.

§ 13

Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben. Deswegen ist Vorauszahlung erforderlich: normalerweise 50 % bei Auftragserteilung, 25 % bei Beginn der Erhebungsarbeit und 25 % bei Ablieferung der Ergebnisse. Soweit es die Art der Untersuchung oder die Auftragssumme angezeigt erscheinen lassen, kann eine abweichende Regelung getroffen werden.

§ 14

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

Stand: Juni 2000